Gesetze / Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz
SchaumwZwStG§ 19 Erwerb durch Privatpersonen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStG%202009/19#abs-1 (1) Schaumwein, den eine Privatperson für ihren Eigenbedarf in anderen Mitgliedstaaten im steuerrechtlich freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet befördert (private Zwecke), ist steuerfrei.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStG%202009/19#abs-2 (2) Bei der Beurteilung, ob Schaumwein nach Absatz 1 für den Eigenbedarf bestimmt ist, sind die nachstehenden Kriterien zu berücksichtigen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStG%202009/19#abs-3 (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens vorzuschreiben, bei welcher Menge Schaumwein nach Absatz 1 widerleglich vermutet wird, dass dieser nicht für den Eigenbedarf der Privatperson bestimmt ist.